Allgemeine Geschäftsbedingungen
der KLT Group GmbH, KLT Trade GmbH, KLT Health GmbH
1. Geltung
1.1 Alle Lieferungen von Produkten, Leistungen, Angebote und Auftragsbestätigungen der KLT Health GmbH, der KLT Health Trade GmbH, der KLT Health Operations GmbH und der KLT Health Group GmbH (nachfolgend „Verkäufer“) zur Lieferung von Produkten erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Diese sind Bestandteil aller Verträge und Bestell- und Auftragsbestätigungen, die der Verkäufer mit seinen Vertragspartnern (nachfolgend auch „Käufer“ genannt) über die von ihm angebotenen Lieferungen oder Leistungen schließt. Sie gelten auch für alle zukünftigen Lieferungen, Leistungen oder Angebote an den Käufer, selbst wenn sie nicht nochmals gesondert vereinbart werden. Soweit mit dem Käufer eine individuelle schriftliche Vereinbarung (insb. Kaufvertrag und schriftliche Auftragsbestätigung durch den Verkäufer) abgeschlossen wurde, hat diese im Falle von Widersprüchen Vorrang vor den Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
1.2 Geschäftsbedingungen des Käufers oder Dritter finden keine Anwendung, auch wenn der Verkäufer ihrer Geltung im Einzelfall nicht gesondert widerspricht. Selbst wenn der Verkäufer auf ein Schreiben Bezug nimmt, das Geschäftsbedingungen des Käufers oder eines Dritten enthält oder auf solche verweist, liegt darin kein Einverständnis mit der Geltung jener Geschäftsbedingungen.
2. Angebot und Vertragsabschluss
2.1 Alle Angebote des Verkäufers sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als „verbindlich“ gekennzeichnet sind oder eine bestimmte Annahmefrist enthalten. Bestellungen oder Aufträge kann der Verkäufer innerhalb von 7 Tagen nach Zugang annehmen.
2.2 Bestellungen des Käufers, gleichgültig ob sie schriftlich, elektronisch oder mündlich an den Verkäufer erteilt worden sind, sind für den Verkäufer erst nach schriftlicher Auftragsbestätigung verbindlich.
2.3 Allein maßgeblich für die Rechtsbeziehungen zwischen Verkäufer und Käufer ist die individuelle schriftliche Vereinbarung (insb. Kaufvertrag und schriftliche Auftragsbestätigung durch den Verkäufer) und/oder diese Geschäftsbedingungen. Diese geben alle Abreden zwischen den Vertragsparteien zum Vertragsgegenstand vollständig wieder. Mündliche Zusagen des Verkäufers vor Abschluss eines Vertrages sind rechtlich unverbindlich und mündliche Abreden der Vertragsparteien werden durch den schriftlichen Vertrag ersetzt, sofern sich nicht jeweils ausdrücklich aus ihnen ergibt, dass sie verbindlich fortgelten.
2.4 Ergänzungen und Abänderungen der getroffenen Vereinbarungen einschließlich dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit grundsätzlich der Schriftform. Zur Wahrung der Schriftform genügt die telekommunikative Übermittlung, insbesondere per Telefax oder per Email, sofern die Kopie der unterschriebenen Erklärung übermittelt wird.
2.5 Der Verkäufer ist grundsätzlich berechtigt, an Stelle der im Kaufvertrag oder in der Bestellung näher spezifizierten Produkte, Produkte gleicher Art und Güte, daher gleicher, gleichwertiger oder vergleichbarer Spezifikation, zu liefern, soweit sie die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck nicht beeinträchtigen. Dies hat der Verkäufer dem Käufer nach Kenntniserlangung unverzüglich in schriftlicher Form (Email) mitzuteilen.
2.6 Der Verkäufer gewährleistet, dass die Produkte die vereinbarten Spezifikationen, Beschaffenheit und wesentlichen Eigenschaften aufweisen. Darüber hinaus leistet der Verkäufer keine Gewähr, insbesondere gibt der Verkäufer in Bezug auf die Spezifikationen, Beschaffenheit und den wesentlichen Eigenschaften der Produkte keine Beschaffenheitsgarantie gegenüber dem Käufer ab. Vielmehr handelt es sich um eine Beschreibung oder Kennzeichnung des zu liefernden Produkts.
3. Preise und Zahlungsbedingungen
3.1 Die Preise gelten für den in der Auftragsbestätigung oder im Kaufvertrag aufgeführten Leistungs- und Lieferungsumfang. Mehr- oder Sonderleistungen werden gesondert berechnet. Die Preise verstehen sich in EUR bis Anlieferung der Produkte am Flughafen Frankfurt am Main zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Etwaige Kosten für Exportlieferungen, Zoll sowie Gebühren und andere öffentliche Abgaben sind im in der Auftragsbestätigung ausgewiesenen Gesamtkaufpreis bereits inkludiert.
3.2 Die Entgegennahme von Bestellungen und Ausführung von Lieferungen kann von einer Sicherheitsleistung oder Anzahlung abhängig gemacht werden. Bis zur Erbringung der Vorauszahlung bzw. Stellung der Sicherheiten ist der Verkäufer berechtigt, die Leistung zurückzuhalten.
3.3 Soweit nicht anders vereinbart, sind Rechnungsbeträge ohne Abzug innerhalb von 7 Tagen nach Rechnungsdatum fällig und auf eines der auf der Rechnung angegebenen Bankkonten in Euro zahlbar. Entscheidend für die Rechtzeitigkeit der Zahlung ist der Zahlungseingang (Wertstellung) auf dem Konto. Etwaige Nebenkosten gehen zu Lasten des Käufers. Dies gilt insbesondere auch für Kosten, die bei Exportgeschäften aufgrund Auslandsüberweisung anfallen.
3.4 Bei Zahlungsverzug ist die Forderung mit 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu verzinsen (§§ 288 Abs. 2, 247 BGB). Die Geltendmachung weitergehenden Schadens, insbesondere höherer Zinsen, Kursverlusten; etc. bleibt vorbehalten. Dem Käufer bleibt es unbenommen nachzuweisen, dass kein oder ein niedrigerer Schaden entstanden ist.
3.5 Die Aufrechnung ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen zulässig. Ein Zurückbehaltungsrecht kann nur geltend gemacht werden, wenn und soweit es auf demselben Vertragsverhältnis beruht.
3.6 Alternativ sind folgende Zahlungsoptionen nach Abstimmung mit dem Verkäufer möglich:
- Anzahlung auf Konto des Verkäufers: Der Käufer leistet eine Anzahlung in Höhe von 50% des Gesamtkaufpreises durch Überweisung auf das in der schriftlichen Auftragsbestätigung angegebene Konto des Verkäufers. Die Restzahlung des Gesamtkaufpreises ist vom Käufer unmittelbar bei Übergabe des Produkts im Wege einer Echtzeitüberweisung auf das angegebene Konto des Verkäufers zu leisten. Der Käufer belegt dem Ver-käufer die ordnungsgemäße Echtzeitüberweisung.
- Anzahlung auf Notar-Anderkonto: Der Käufer leistet eine Anzahlung in Höhe 50% des Gesamtkaufpreises zuzüglich Notargebühren, durch Überweisung ein Anderkonto des Notars Dr. Markus Perz, Notare an den Alsterarkaden, Neuer Wall 55, 20354 Hamburg. Die Auszahlung der Anzahlung vom Anderkonto auf das Konto des Verkäufers erfolgt nach Maßgabe der Verwahranweisung des Notars Dr. Markus Perz, Notare an den Alsterarkaden, Neuer Wall
55, 20354 Hamburg. Die Restzahlung des Gesamtkaufpreises ist unmittelbar bei Übergabe des Produkts im Wege einer Echtzeitüberweisung auf das folgendes Konto des Verkäufers zu leisten. Der Käufer belegt dem Verkäufer die ordnungsgemäße Echtzeitüberweisung. - Zahlung bei Lieferung: Der Gesamtkaufpreis ist fällig und zahlbar ohne Abzug im Wege der Echtzeitüberweisung auf das in der schriftlichen Auftragsbestätigung angegebene Konto des Verkäufers bei Anlieferung der Produkte am Flughafen Frankfurt. Als Zahlungsnachweis des Käufers für die Erfüllung der Kaufpreisforderung dient die Bestätigung des Zahlungseingangs durch die Bank des Verkäufers. Erst nach Vorlage dieser Bestätigung werden die Produkte an den Käufer übereignet.
3.7 Nimmt der Käufer die Ware trotz Anzahlung unberechtigterweise und trotz Aufforderung durch den Verkäufer nicht ab und/oder verweigert er vor Auslieferung der Ware unberechtigterweise die Restzahlung, hat der Verkäufer einen Anspruch gegen den Käufer auf Bezahlung eines pauschalen Schadensersatzes in Höhe von 5 % der Bruttoauftragssumme. Der Verkäufer ist berechtigt, diesen Betrag von der geleisteten Anzahlung des Käufers einzubehalten. Dem Käufer steht es frei nachzuweisen, dass kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens des Verkäufers bleibt hiervon ausdrücklich unberührt.
4. Lieferung, Selbstbelieferungsvorbehalt, Lieferzeit und Transportmodalitäten
4.1 Liefertermine oder Lieferfristen, sind stets schriftlich anzugeben. Vom Verkäufer in Aussicht gestellte Fristen und Termine für Lieferungen und Leistungen gelten stets nur annähernd, es sei denn, dass ausdrücklich eine feste Frist oder ein fester Termin zugesagt oder vereinbart ist. Sie sind nur mit ausdrücklicher schriftlicher Bestätigung bindend. Fixgeschäfte müssen ausdrücklich als solche bezeichnet und von Verkäufer ausdrücklich als solches schriftlich bestätigt werden.
4.2 Wird der Verkäufer selbst nicht beliefert, obwohl er bei (einem) zuverlässigen Lieferanten eine deckungsgleiche Bestellung aufgegeben hat, wird er von seiner Leistungspflicht frei und kann vom Vertrag zurücktreten. Der Verkäufer wird den Besteller über die Nichtverfügbarkeit der Leistung unverzüglich informieren und wird jede bereits erbrachte Gegenleistung des Bestellers unverzüglich erstatten.
4.3 Befindet sich der Verkäufer mit der Lieferung des Produkts in Verzug, so kann der Käufer erst nach Setzen und nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Nachlieferungsfrist von 14 Tagen vom Vertrag zurücktreten, es sei denn die Parteien haben ausdrücklich ein Fixgeschäft vereinbart oder sich individuell auf eine konkrete Nachlieferungsfrist geeinigt.
4.4 Soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart, organisiert der Verkäufer die Verladung und den Versand der Produkte nach seinem pflichtgemäßen Ermessen bis Flughafen Frankfurt am Main versichert und auf Kosten des Käufers. Nicht abgenommene Ware ab Flughafen Frankfurt am Main lagert auf Rechnung und Gefahr des Käufers.
4.5 Die Lieferung der Produkte durch den Verkäufer erfolgt bis Flughafen Frankfurt am Main, Deutschland. Der Verkäufer unterstützt den Käufer auf entsprechende Nachfrage beim Weitertransport der Produkte ab Flughafen Frankfurt am Main und bei der Anlieferung der Produkte ab Flughafen Frankfurt durch einen Spediteur an eine vom Käufer zu benennende Adresse.
4.6 Der Weitertransport der Produkte und die Anlieferung ab Flughafen Frankfurt am Main erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Käufers. Die Gefahr geht spätestens mit der Übergabe des Liefergegenstandes ab Flughafen Frankfurt am Main (wobei der Beginn des Verladevorgangs maßgeblich ist) an den Käufer bzw. an den auf Rechnung des Käufers handelnden Spediteur, Frachtführer oder sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Dritten auf den Käufer über.
4.7 Der Verkäufer ist zu Teillieferungen berechtigt, wenn die Teillieferung für den Käufer im Rahmen des vertraglichen Bestimmungszwecks verwendbar ist.
4.8 Der Verkäufer verpflichtet sich gleichzeitig mit jeder erfolgten Lieferung eine den steuer- und unternehmensrechtlichen Vorgaben entsprechende Rechnung auszustellen.
5. Rücknahme und Kostentragung von nicht system-beteiligungspflichtigen Verpackungen gemäß § 15 Verpackungsgesetz
Nachfolgende Regelungen findet keine Anwendung bei der Lieferung an Käufer, d.h. Endverbraucher bzw. Endkunden, bei denen es sich um private Haushaltungen handelt:
5.1 Vereinbarung zur Rücknahme von nicht-systembeteiligungspflichtigen Verpackungen zwischen dem Verkäufer und dem Käufer
5.1.1 Sofern keine abweichenden Vereinbarungen getroffen wurden, stellt der Verkäufer, um die Rücknahmeverpflichtungen gemäß § 15 Verpackungsgesetz zu erfüllen, die Abholung sowie die fachgerechte und ordnungsgemäße Entsorgung der von dem Verkäufer gelieferten restentleerten Verkaufsverpackungen, Um- und Transportverpackungen sowie Verpackungen gleicher Art, Form und Größe, bei dem Käufer oder bei seinen Endkunden bzw. nachgeschalteten Dritten, die keine Endkunden sind, oder den Endkunden solcher nachgeschalteter Dritter sicher. Die Abholung erfolgt nach Aufforderung durch den Käufer. Die entstehenden Kosten für Abholung und Entsorgung sind durch den Käufer zu tragen. Werden die vom Verkäufer gelieferten Verpackungen nicht in Übereinstimmung mit dieser Klausel zurückgegeben, ist der Käufer auf eigene Kosten für die fachgerechte und ordnungsgemäße Entsorgung der Verpackungen, einschließlich Abholung vom Endkunden und/oder von nachgeschalteten Dritten, die keine Endkunden sind, oder von Endkunden solcher nachgeschalteter Dritter, verantwortlich.
5.1.2 Sofern es sich bei dem Käufer um einen Endverbraucher handelt, der die Ware in der an ihn gelieferten Form nicht mehr gewerbsmäßig in Verkehr bringt, (Endkunde) beschränkt sich die Verpflichtung des Verkäufers gemäß Ziffer 5.1.1. auf solche Verpackungen, die von solchen Waren stammen, die der Verkäufer im Sortiment führt.
5.2 Vereinbarung zur Rücknahme von nicht-systembeteiligungspflichtigen Verpackungen zwischen dem Käufer und Dritten.
Gibt der Käufer die Produkte in den von dem Verkäufer gelieferten Verpackungen an Dritte weiter, ist der Käufer
5.2.1 bei Abgabe an Vertreiber verpflichtet, folgende Regelung (Vertreiberklausel) vorab vertraglich mit den Vertreibern zu vereinbaren:
„Der Verkäufer stellt, um die Rücknahmeverpflichtung gemäß § 15 Verpackungsgesetz für sich und die ihm in der Lieferkette vorgeschalteten Vertreiber zu erfüllen, die Abholung sowie die fachgerechte und ordnungsgemäße Entsorgung der von ihm gelieferten restentleerten Verkaufsverpackungen, Um- und Transportverpackungen sowie Verpackungen gleicher Art, Form und Größe bei dem Käufer sicher. Die Abholung erfolgt nach Aufforderung durch den Käufer. Werden die gelieferten Verpackungen nicht in Übereinstimmung mit dieser Klausel zurückgegeben, ist der Käufer auf eigene Kosten für die fachgerechte und ordnungsgemäße Entsorgung der Verpackungen verantwortlich.“
5.2.2 bei Abgabe an Endkunden verpflichtet, folgende Regelung (Endkundenklausel) vorab vertraglich mit den Endkunden zu vereinbaren:
„Der Verkäufer stellt, um die Rücknahmeverpflichtung gemäß § 15 Verpackungsgesetz für sich und die ihm in der Lieferkette vorgeschalteten Vertreiber zu erfüllen, die Abholung sowie die fachgerechte und ordnungsgemäße Entsorgung der von ihm gelieferten restentleerten Verkaufsverpackungen, Um- und Transportverpackungen sowie Verpackungen gleicher Art, Form und Größe, die von solchen Waren stammen, die sich in dem Sortiment des Verkäufers befinden, bei dem Endkunden sicher. Die Abholung erfolgt nach Aufforderung durch den Endkunden. Werden die gelieferten Verpackungen nicht in Übereinstimmung mit dieser Klausel zurückgegeben, ist der Endkunde auf eigene Kosten für die fachgerechte und ordnungsgemäße Entsorgung der Verpackungen verantwortlich.“
Diese Ziffer 5.2.2 gilt nicht, wenn es sich bei dem Endkunden um eine private Haushaltung handelt.
5.2.3 Dem Käufer steht es – soweit rechtlich zulässig – frei, zusätzlich zu der Vertreiberklausel bzw. der Endkundenklausel mit seinem Kunden zu vereinbaren, dass dieser die Abhol- und Transportkosten zu tragen oder sich hieran zu beteiligen haben.
5.3 Weitergabeverpflichtung
Gibt der Käufer die Produkte in den von dem Verkäufer gelieferten Verpackungen an Dritte weiter, ist der Käufer zusätzlich zu der Verpflichtung gemäß Ziffer 5.2.1 verpflichtet,
5.3.1 diese Dritten zu verpflichten, die in 5.2.1 genannte Vertreiberklausel mit ihren Kunden, sofern diese keine Endkunden sind, zu vereinbaren bzw. wenn diese Dritten an sonstige Dritte, die keine Endkunden sind, abgeben, diese sonstigen Dritten mit entsprechender Pflicht zur Weitergabe dieser Pflichten an weitere nachgeschaltete Dritte zu verpflichten, die Vertreiberklausel mit ihren Kunden vorab zu vereinbaren. Durch die Auferlegung der Weitergabepflicht ist sicherzustellen, dass die Vertreiberklausel vorab mit sämtlichen nachfolgenden Vertreibern vereinbart wird.
5.3.2 diese Dritten zu verpflichten, die in 5.2.2 genannte Endkundenklausel mit ihren Endkunden zu vereinbaren bzw. wenn diese Dritten an sonstige Dritte, die keine Endkunden sind, abgeben, diese sonstigen Dritten mit entsprechender Pflicht zur Weitergabe dieser Pflichten an weitere nachgeschaltete Dritte zu verpflichten, die Endkundenklausel mit ihren Endkunden vorab zu vereinbaren. Durch die Auferlegung der Weitergabepflicht ist sicherzustellen, dass der Dritte auf der letzten Händlerstufe, der letztlich an den Endkunden abgibt, die Endkundenklausel vorab mit seinen Endkunden vereinbart.
6. Eigentumsvorbehalt
6.1 Im Fall der Zahlung auf Rechnung gemäß Ziffer 3.3 gilt Folgendes:
6.2 Die vom Verkäufer an den Käufer gelieferten Produkte und übergebenen Produkte bleiben bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum des Verkäufers. Die Produkte werden nachfolgend auch „Vorbehaltsware“ genannt.
6.3 Der Käufer verwahrt die Vorbehaltsware nach Übergabe unentgeltlich für den Verkäufer
6.4 Der Käufer ist berechtigt, die Vorbehaltsware bis zum Eintritt des Verwertungsfalls gemäß Ziffer 6.8 im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu veräußern. Verpfändungen, Sicherungsübereignungen und sonstige Belastungen der Vorbehaltsware sind unzulässig.
6.5 Im Fall der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware durch den Käufer vor vollständiger Bezahlung des Verkäufers tritt der Käufer bereits jetzt sicherungshalber die hieraus entstehenden Forderungen gegen den oder die Kunden an den Verkäufer ab. Der Verkäufer nimmt diese Abtretung an. Gleiches gilt für sonstige Forderungen, die an die Stelle der Vorbehaltsware treten oder sonst hinsichtlich der Vorbehaltsware entstehen, wie z.B. Versicherungsansprüche oder Ansprüche aus unerlaubter Handlung bei Verlust oder Zerstörung. Der Verkäufer ermächtigt den Käufer widerruflich, die an den Verkäufer abgetretenen Forderungen im eigenen Namen einzuziehen. Der Verkäufer darf diese Einzugsermächtigung nur im Verwertungsfall widerrufen.
6.6 Der Verkäufer ist berechtigt, diese Sicherungsabtretung aufzudecken und die Forderungen unmittelbar gegenüber dem oder den Kunden einzuziehen, falls der Käufer seinen Verpflichtungen aus dem Vertrag nicht nachkommt oder sich mit der Erfüllung in Verzug befindet. In diesem Fall ist der Käufer verpflichtet, dem Verkäufer auf Verlangen den bzw. den oder die Kunden, an den/die er die Produkte weiterveräußert hat oder weiterveräußern möchte, namentlich zu benennen und alle für die Geltendmachung der abgetretenen Forderungen notwendigen Auskünfte zu erteilen.
6.7 Greifen Dritte auf die Vorbehaltsware zu, insbes. durch Pfändung, wird der Käufer sie unverzüglich auf das Eigentum des Verkäufers hinweisen und den Verkäufer hierüber informieren, um ihm die Durchsetzung seiner Eigentumsrechte zu ermöglichen.
6.8 Tritt der Verkäufer bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers – insbes. Zahlungsverzug – vom Vertrag zurück (Verwertungsfall), ist er berechtigt, die Vorbehaltsware heraus zu verlangen.
7. Gewährleistung, Sachmangel und Mängelanzeige
7.1 Der Käufer hat die gelieferten Produkte nach Ablieferung unverzüglich im Hinblick auf Menge und Beschaffenheit sorgfältig zu untersuchen und hat dem Verkäufer Mängel unverzüglich in schriftlicher Form mitzuteilen. Sie gelten hinsichtlich offensichtlicher Mängel oder anderer Mängel, die bei einer unverzüglichen, sorgfältigen Untersuchung erkennbar gewesen wären, als vom Käufer genehmigt, wenn dem Verkäufer nicht binnen (drei) Werktagen nach Ablieferung eine schriftliche Mängelrüge zugeht. Hinsichtlich anderer Mängel gelten die Liefergegenstände als vom Käufer genehmigt, wenn die Mängelrüge dem Verkäufer nicht binnen (drei) Werktagen nach dem Zeitpunkt zugeht, in dem sich der Mangel zeigte; war der Mangel bei normaler Verwendung bereits zu einem früheren Zeitpunkt offensichtlich, ist jedoch dieser frühere Zeitpunkt für den Beginn der Rügefrist maßgeblich.
Die Beweislast dafür, dass ein Mangel bei Ablieferung und Übergabe der Produkte nicht erkennbar war, liegt beim Käufer. Beanstandungen sind dem Verkäufer in schriftlicher Form unter Angabe der Bestelldaten und der Rechnungs- und Versandnummer mitzuteilen.
7.2 Der Käufer ist verpflichtet, die Produkte auf ihre Eignung für die beabsichtigten Zwecke zu prüfen. Weitere Anwendung, Verwendung und Verarbeitung der Ware erfolgen außerhalb der Kontrollmöglichkeiten des Verkäufers und liegen daher ausschließlich im Verantwortungsbereich des Käufers.
7.3 Ausgenommen von der Gewährleistungspflicht sind Schäden infolge unsachgemäßer Behandlung, Einlagerung, Aufstellung oder sonstiger Einwirkung von außen, die der Verkäufer nicht zu vertreten hat.
7.4 Bei begründeten, fristgerecht gerügten Mängeln wird der Verkäufer den Mangel nach seiner Wahl innerhalb angemessener Frist kostenlos beseitigen (Nachbesserung) oder mangelfreie Ware nachliefern (Nachlieferung). Vor Zurücksenden der Produkte ist das Einverständnis des Verkäufers einzuholen. Auf Verlangen des Verkäufers ist ein beanstandeter Liefergegenstand frachtfrei an den Verkäufer zurückzusenden. Bei berechtigter Mängelrüge vergütet der Verkäufer die Kosten des günstigsten Versandweges; dies gilt nicht, soweit die Kosten sich erhöhen, weil der Liefergegenstand sich an einem anderen Ort als dem Ort des bestimmungsgemäßen Gebrauchs befindet. Ersetzte Ware geht in das Eigentum des Verkäufers über.
7.5 Kommt der Verkäufer einer gesetzten angemessenen Nachfrist zur Mangelbeseitigung oder Nachlieferung nicht nach, so hat der Käufer nach Maßgabe der gesetzlichen Regelungen das Recht auf Rücktritt vom Vertrag, Herabsetzung der Vergütung (Minderung) sowie in den nachfolgend genannten Grenzen Schadensersatz. Gleiches gilt im Falle zweimaligen Fehlschlagens der Nacherfüllung, bei Verweigerung der Nacherfüllung oder dann, wenn die Nacherfüllung für den Verkäufer unzumutbar oder unmöglich ist.
7.6 Ein Rücktritt kann im Falle eines nur unerheblichen Mangels nicht geltend gemacht werden. Als unerheblich gilt u.a., wenn weniger als 3% der gelieferten Produkte (bezogen auf jeweilige Verpackungseinheit) einen beanstandeten Mangel aufweisen.
7.7 Sämtliche Mängelansprüche und Schadensersatzansprüche, die in unmittelbarem Zusammenhang mit einem Mangel stehen, verjähren innerhalb eines Jahres ab Übergabe der Produkte. Diese Frist gilt nicht für Schadensersatzansprüche des Käufers aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder aus vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzungen des Verkäufers oder seiner Erfüllungsgehilfen, welche jeweils nach den gesetzlichen Vorschriften verjähren.
8. Haftung und Freistellung
8.1 Der Verkäufer haftet – außer bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit oder bei Ansprüchen aus dem Produkthaftungsgesetz – nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung zur Erreichung des Vertragszweckes notwendig ist. Dies gilt auch für eine etwaige Zurechnung von Pflichtverletzungen seiner Erfüllungsgehilfen und gesetzlichen Vertreter sowie – insoweit als Vertrag zu Gunsten Dritter im Sinne des § 328 BGB – auch zu Gunsten der Erfüllungsgehilfen und gesetzlichen Vertreter des Verkäufers in Ansehung deren eigener Haftung gegenüber dem Käufer. Insoweit sei klargestellt, dass es sich bei dem Hersteller des Produkts, dem Lieferanten des Produktes an den Verkäufer sowie dem Transporteur des Produktes weder um Angestellte noch um Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen des Verkäufers handelt.
8.2 Eine verschuldensunabhängige Haftung sowie eine Haftung für mittelbare Schäden, insbesondere Vermögensschäden, entgangenen Gewinn, ist ausgeschlossen, wenn und soweit in diesem Vertrag nicht ausdrücklich eine andere Regelung vorgesehen ist.
8.3 Die Haftung für die Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten ist auf den vertragstypischen vorhersehbaren Schaden beschränkt.
8.4 Der Käufer hat keine Rückgriffsansprüche gegen den Verkäufer aus der Weitergabe der Lieferung an Dritte, wenn der Käufer mit dem Dritten über die gesetzlich zwingenden Mängelansprüche hinausgehende Vereinbarungen (insbesondere Vertragsstrafenabreden, Garantieversprechen, etc.) getroffen hat. Dies gilt nicht, sofern und soweit der Verkäufer den über die gesetzlich zwingenden Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen ausdrücklich und schriftlich zugestimmt hat.
8.5 Wird der Verkäufer von einem Dritten hinsichtlich der Lieferung der Produkte auf Schadensersatz in Anspruch genommen, stellt der Käufer den Verkäufer umfassend (einschließlich angemessener Rechtsverfolgungs- und Rechtsverteidigungskosten, Auslagen, Gebühren, Steuern usw. sowie angemessener Vorschüsse) frei, wenn die Ursachen der Inanspruchnahme im Innenverhältnis im Herrschafts- und Organisationsbereich des Käufers gesetzt sind.
9. Höhere Gewalt und sonstige nicht vorhersehbare Ereignisse
9.1 Der Verkäufer haftet nicht für Unmöglichkeit der Lieferung oder für Lieferverzögerungen, soweit diese durch höhere Gewalt (z.B. Naturkatastrophen, Krieg, Seuchen, Erdbeben, Terroranschläge, außergewöhnliche Witterungsverhältnisse, etc.) oder sonstige, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbare Ereignisse (z.B. Betriebsstörungen aller Art, Schwierigkeiten in der Material- oder Energiebeschaffung, Transportverzögerungen, Streiks, rechtmäßige Aussperrungen, Mangel an Arbeitskräften, Energie oder Rohstoffen, Schwierigkeiten bei der Beschaffung von notwendigen behördlichen Genehmigungen, behördliche Maßnahmen) verursacht worden sind, die der Verkäufer nicht zu vertreten hat. Der Verkäufer hat den Käufer unverzüglich hiervon zu unterrichten.
9.2 Bei Hindernissen vorübergehender Dauer verlängern sich die Liefer- oder Leistungsfristen oder verschieben sich die Liefer- oder Leistungstermine um den Zeitraum der Behinderung zzgl. einer angemessenen Anlauffrist.
9.3 Verzögert sich infolge der oben genannten Umstände die Lieferung und/oder Abnahme um mehr als acht Wochen, gerechnet ab dem vereinbarten Liefertermin, so sind beide Parteien mit sofortiger Wirkung zum Rücktritt vom Kaufvertrag gemäß Ziffer 10 berechtigt.
9.4 Bei teilweisem oder vollständigem Wegfall der Bezugsquellen ist der Verkäufer nicht verpflichtet, sich bei anderen als die ursprünglich vorgesehenen Lieferanten einzudecken.
9.5 Ob nach Beendigung der höheren Gewalt eine (Nach-)Lieferung für die während dieser Zeit nicht erfolgten Lieferungen bzw. ein Nachbezug geschehen soll, werden die beiden Parteien im gegenseitigen Einvernehmen unter Berücksichtigung der Produktionskapazitäten festlegen.
9.6 Für den Fall, dass eine der Parteien den Rücktritt vom Vertrag gemäß Ziffer 9.3 erklärt oder für den Fall, dass nach Verständigung der Parteien keine (Nach-)Lieferung erfolgen soll, verpflichtet sich der Verkäufer etwaige vom Käufer vorgenommenen Anzahlungen innerhalb von 14 Tagen auf das angegebene Konto des Käufers zurückzuerstatten oder einbehaltene Sicherheiten Anzahlungen innerhalb von 14 Tagen zurückzugewähren. Entscheidend für die Rechtzeitigkeit der Zahlung ist der Zahlungseingang (Wertstellung) auf dem Konto des Käufers bzw. der (physische) Rückerhalt der Sicherheit.
10. Rücktritt aus wichtigem Grund
10.1 Der Rücktritt vom Vertrag kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes vom Käufer bzw. Verkäufer mit sofortiger Wirkung erklärt werden. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere bei Eintritt eines der nachfolgenden Ereignisse vor:
- Nichtzahlung offener Rechnungsbeträge trotz Mahnung und Setzung einer 7-tägigen Nachfrist;
- Verletzung einer wesentlichen vertraglichen Verpflichtung durch eine der Parteien und Nichtbeheben des Verstoßes innerhalb von 7 Tagen trotz schriftlicher Aufforderung der jeweils anderen Partei;
- Wesentliche Verschlechterung der Vermögenslage einer der Parteien nach Vertragsschluss vor vollständiger Kaufpreiszahlung (insb. Stellung eines Insolvenzantrags,
Eröffnung des Insolvenzverfahrens bzw. Ablehnung mangels Masse, Antrag auf Abgabe der eidesstattlichen Versicherung, Haftanordnung, etc.); - Vorliegen eines Falles Höherer Gewalt oder Eintritt sonstiger, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbarer Ereignisse nach Maßgabe der
Ziffer 9; - Exportverbote für die Produkte, Produktionsengpässe, Grenzsperren, Zollbeschränkungen, Mangel an Transportmitteln, Rohstoffmangel, Betriebsstörungen bzw. -beschränkungen oder Arbeitskampfmaßnahmen (Streik und Aussperrung) sowie andere, vor allem öffentlich-rechtliche Maßnahmen, die die termingerechte Lieferung und Abnahme der Produkte um mehr als acht Wochen verzögern.
10.2 Der Rücktritt ist in schriftlicher Form gegenüber der jeweils anderen Partei zu erklären. Zur Wahrung der Schriftform genügt die telekommunikative Übermittlung, insbes. per Telefax oder per Email, sofern die Kopie der unterschriebenen Erklärung übermittelt wird.
11. Rechtswahl und Gerichtsstand
11.1 Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist Hamburg, Deutschland.
11.2 Maßgebliches Recht für das gesamte Vertragsverhältnis ist ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland, unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
12. Geheimhaltung
Käufer und Verkäufer verpflichten sich, sämtliche ihnen im Zusammenhang mit diesem Vertrag zugänglich werdenden Informationen, die als vertraulich bezeichnet werden oder aufgrund sonstiger Umstände als Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis erkennbar sind, unbefristet geheim zu halten und sie – soweit nicht zur Erreichung des Vertragszwecks geboten – weder aufzuzeichnen noch in irgendeiner Weise zu verwerten. Käufer und Verkäufer verpflichten sich, die als vertraulich bezeichneten Informationen unverzüglich nach Durchführung des Vertrags zu vernichten, soweit nicht zwingende gesetzliche Verpflichtungen (z.B. steuerrechtliche Aufbewahrungspflichten, etc.) entgegenstehen.
13. Salvatorische Klausel
Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages ganz oder teilweise nichtig, unwirksam oder undurchsetzbar sein oder werden, wird die Wirksamkeit und Durchsetzbarkeit aller übrigen verbleibenden Bestimmungen davon nicht berührt. Die nichtige, unwirksame oder undurchsetzbare Bestimmung ist, soweit gesetzlich zulässig, als durch diejenige wirksame und durchsetzbare Bestimmung ersetzt anzusehen, die dem mit der nichtigen, unwirksamen oder nicht durchsetzbaren Bestimmung verfolgten wirtschaftlichen Zweck nach Gegenstand, Maß, Zeit, Ort und Geltungsbereich am nächsten kommt. Entsprechendes gilt für die Füllung etwaiger Lücken in diesem Vertrag.